In seinem in mehreren Teilen veröffentlichten Beitrag vertritt Caspari die Ansicht, dass die Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes und der zugehörigen Arbeitsrichtlinien mit EU-Beihilfenrecht und der Energiesteuerrahmenrichtlinie in Widerspruch stünden. Die Argumente und Vorwürfe seien teils unrichtig und stünden nicht im Einklang mit der Rechtsmeinung der EK, des Generalanwalts und des Bundesministeriums für Finanzen. Sie sollten daher nicht unwidersprochen bleiben.