Das BFG habe erkannt, dass die Gesetzesänderung des BBG 2011 noch nicht in Kraft getreten sei und die Energieabgabenvergütung weiterhin zustehe. Das Finanzamt habe eine ordentliche Revision eingebracht, der VwGH vier Fragen an den EuGH vorgelegt und der Generalanwalt seine Schlussanträge abgegeben. Nachdem der Autor in Teil 1, ÖStZ 2019/41, zu den Vorlagefragen 1 und 2 sowie in Teil 2, ÖStZ 2019/443, zu den Vorlagefragen 3a und 3b Stellung bezogen hat, vertritt er in Teil 3, dass nach dem 30. 6. 2014 gewährte Vergütungen jedenfalls unter das Durchführungsverbot fallen würden.