Das BFG habe entschieden, dass es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beschwerdefalles unbillig wäre, vom Beschwerdeführer trotz zweifelsfreien Fehlens eines materiellrechtlichen Abgabenanspruches die Entrichtung von Umsatzsteuernachforderungen nur aufgrund der formal rechtswirksamen Vorschreibung zu verlangen.