Es könne verständliche Gründe geben, dass ein Steuerpflichtiger erst nach Kenntnis eines zukünftigen Ereignisses beurtei-
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len könne, ob er Beschwerde gegen einen Steuerbescheid erheben soll. Fraglich sei, ob Fristverlängerungsansuchen bis zum Eintritt eines solchen Ereignisses, wie zB den Abschluss eines noch laufenden Prüfungsverfahrens im Abgabenrecht, zulässig sind.