Durch das AbgVRefG sei § 232 Abs 3 BAO angefügt worden. Diese Bestimmung werfe eine Reihe von Fragen auf, welche sich auch in einem jüngst abgeschlossenen Fall gestellt hätten. Der Autor beabsichtigt zu signalisieren, dass sich in Fällen des § 232 Abs 3 BAO auch Fragen stellen können, mit denen nicht unbedingt gerechnet werde.