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Immobilienertragsteuer, Vorvertrag noch keine Veräußerung

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/656ÖStZ 2019, 482 Heft 18 v. 7.10.2019

EStG 1988: § 29 Z 2, § 30, § 30b und § 124b Z 15

VwGH 3. 4. 2019, Ra 2017/15/0098

Die mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/ 22, für private Grundstücksveräußerungen eingeführte Immobilienertragsteuer (§§ 30 und 30b EStG), nach der die Veräußerung von Grundstücken - im Gegensatz zur bisherigen Regelung der Spekulationseinkünfte - auch dann der Einkommensteuer unterworfen wird, wenn sie außerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung erfolgt, ist nach § 124b Z 15 EStG "erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012" anzuwenden. Wesentlich für den Veräußerungszeitpunkt ist der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes.

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