Die Veräußerung des Mitunternehmeranteiles führe beim Veräußerer regelmäßig zur schlagartigen (steuerwirksamen) Aufdeckung stiller Reserven, die über viele Jahre hinweg angewachsen sind. Die Argumentation des VwGH, wonach eine Zusammenballung von Einkünften bei einer teilweisen Pensionsabfindung davon abhängig ist, ob sie dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht, könne nicht auf die anteilsmäßige Veräußerung von Mitunternehmeranteilen übertragen werden.