Sowohl die Verjährung gem § 31 FinStrG als auch eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG bewirken unter den dort normierten Voraussetzungen Straffreiheit. In der Praxis könne es zu Konstellationen kommen, in denen bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, sodass zur Erlangung der Straffreiheit keine Selbstanzeige mehr erforderlich sei. Allerdings könne sich die Verjährungsbestimmung des § 31 FinStrG als diffizil erweisen, weshalb eine "doppelte" Absicherung in Erwägung gezogen werden sollte. Einige Besonderheiten in diesem Zusammenhang werden im Beitrag anhand von Fällen dargestellt.