Der VwGH hatte zu beurteilen, ob einer Anwendung der mit der FinStrG-Novelle 2014 eingeführten Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auf Finanzvergehen, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden, der einfachgesetzliche Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG entgegenstehe. Der VwGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass der
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