Verrechnungspreiskorrekturen würden die materielle Änderung von Wertansätzen in anderen steuerlichen Bereichen nach sich ziehen. Sind die jeweiligen Veranlagungszeiträume noch nicht rechtskräftig, könnten die Wertansätze relativ einfach angepasst werden, was bei rechtskräftigen Veranlagungszeiträumen nur eingeschränkt möglich sei. Neue Unternehmensbewertungsgutachten könnten hierbei eine Grundlage zur Rechtskraftdurchbrechung sein.