Nach der neuesten Rechtsprechung des VwGH seien Prüfungsaufträge gesondert bekämpfbar. Die Bestimmung nach § 148 Abs 4 BAO, wonach ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, schließe einen Antrag nach § 299 BAO nicht aus, weil es sich bei einem solchen nicht um ein Rechtsmittel handelt. Dies gelte auch bei Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG.