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Nichtbuchführungspflichtigen Landwirten ist die Umsatzbesteuerung nach allgemeinen Bestimmungen nicht zumutbar (Tumpel, BFGjournal 6/2019, 266)

Artikelrundschau Juni 2019Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/554ÖStZ 2019, 424 Heft 15 und 16 v. 23.8.2019

Mit Erkenntnis vom 26. 2. 2019, habe das BFG über die Revision gegen Bescheide des Finanzamtes Waldviertel entschieden, mit denen die Umsatzsteuer für Umsätze aus Lieferungen von Wein aus eigener Produktion für die Jahre 2011 bis 2015 einer nichtbuchführungspflichtigen GesbR festgesetzt worden seien. Das Finanzamt habe die Ansicht vertreten, dass in richtlinienkonformer Interpretation des § 22 UStG die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung auf Ebene der GesbR nicht angewendet werden könnte und die Umsätze und Vorsteuern daher nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG berechnet werden müssten. Das BFG habe in Umsetzung eines EuGH-Urteils festgestellt, dass im Rahmen der Landwirtschaft tätige GesbR, die sich für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten zusammenschließen, aber dennoch ihre Tätigkeiten im Wesentlichen selbstständig ausüben und nach außen in Erscheinung treten, eigenständige Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer sind. Offengeblieben sei die Antwort auf die Frage, ob für diese GesbR die Anwendung der Pauschalierung für Land- und Forstwirte möglich ist.

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