Der EuGH habe in einer Vorabentscheidung erkannt, dass die Anmietung von Häusern von deren Eigentümern und die Weitervermietung zu Urlaubszwecken in eigenem Namen an Privatkunden - trotz Reinigungsleistungen sowie Wäsche- und Brötchenservice - nicht dem normalen Umsatzsteuerregime, sondern der Margenbesteuerung unterliege. Dieses Urteil sei auf Unverständnis gestoßen, weil nach bisherigem Verständnis bei Übernahme von Zusatzleistungen durch das Reisebüro das reguläre Umsatzsteuerverfahren angewandt werde.