Die nationale Fristenregelung des § 240 BAO war in der Vergangenheit mit 3 Jahren begrenzt. Diese mit dem nationalen Recht korrelierende 3-jährige Frist ist in der Folge auch in DBA aufgenommen worden. In weiterer Folge hat die im Jahre 1980 erfolgte Verlängerung der innerstaatlichen Frist zu einer unterschiedlichen Rechtslage zwischen den DBA (die Antragsfristen variieren zwischen 2 und 5 Jahren und dem nationalen Recht (die Antragsfrist beträgt einheitlich 5 Jahre) geführt.