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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2020

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2019/520ÖStZ 2019, 388 Heft 15 und 16 v. 23.8.2019

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen bzw ein schriftlicher Unterhaltsvergleich nicht vorliegt, darf im Kalenderjahr 2020 das Ausmaß des vereinbarten und tatsächlich bezahlten Unterhalts zudem folgende monatliche Regelbedarfssätze nicht unterschreiten:

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