EStG 1988: § 30 Abs 2 Z 1 lit a
VwGH 27. 2. 2019, Ra 2018/15/0111
Private Grundstücksveräußerungen sind nach der Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG von der Besteuerung ua ausgenommen, wenn die veräußerte Wohnung "für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz" gedient hat.

