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(Teil-)Pensionsabfindung, Tarifbegünstigung (Dreijahresverteilung), Barwerterfordernis von sieben Jahren

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/510ÖStZ 2019, 378 Heft 14 v. 31.7.2019

EStG 1988: § 37 Abs 2 Z 2 (§ 32 Abs 1 Z 1)

VwGH 31. 1. 2019, Ro 2018/15/0008

Nach § 37 Abs 2 Z 2 EStG sind Entschädigungen iSd § 32 Abs 1 Z 1 EStG, wenn der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, über Antrag gleichmäßig verteilt auf drei Jahre, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, anzusetzen (dieser Antrag auf eine Dreijahresverteilung kann auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden). Diese ua für Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen in Betracht kommende Tarifbegünstigung (vgl zB VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0158) gilt zwar auch für Teilpensionsabfindungen (im vorliegenden Fall von 25 % der Pensionsansprüche). Eine begünstigte erhebliche Zusammenballung von Einkünften liegt in diesem Fall allerdings nur dann vor, wenn diese Entschädigung der Höhe nach dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht.

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