EStG 1988: § 4 Abs 1, § 6
VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0011
Dient ein Grundstück (Gebäude) zum Teil dem Betrieb, zum Teil außerbetrieblichen (privaten) Zwecken, stellt der betrieblich genutzte Teil notwendiges Betriebsvermögen dar. In diesem Fall kommt es (soweit das Ausmaß einer Nutzungsart nicht von untergeordneter Bedeutung - 20 %-Grenze - ist), zu einer räumlichen Aufteilung des Gebäudes (vgl zB VwGH 7. 10. 2003, 2001/15/0025). Schon die Betriebsvermögensdefinition legt es nahe, diese Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel vorzunehmen (zur Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzbarkeit von Räumen - zB Gebäudeteile im Keller oder abgeschrägte Dachflächen - kann es hier auch zu Abweichungen kommen; vgl VwGH 26. 7. 2007, 2005/15/0133). Ein Abstellen auf die unterschiedliche Ertragskraft der jeweiligen Räume - wie dies im vorliegenden Fall vom BFG in Abkehr von der Rechtsprechung des VwGH (Erk vom 29. 7. 2014, 2010/13/0126) vertreten wird - entbehrt der sachlichen Rechtfertigung, weil die Höhe der möglichen Einnahmen, die mit dem Gebäudeteil erzielt werden können, in keinen Zusammenhang mit der Frage gebracht werden kann, ob und in welchem Umfang ein Gebäude der Einkünfteerzielung dient.

