Mit dem AbgÄG 2016 seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wegen unionsrechtlicher Vorgaben geändert worden. Aus der Gesetzesänderung ergäben sich wesentliche Folgen, weil die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nun auf Unternehmen im Inland eingeschränkt sei. Damit spiele die Ansässigkeit auch im UStG eine entscheidende Rolle, welche nicht mit dem Ansässigkeitsbegriff des Ertragsteuerrechts verwechselt werden dürfe.

