Unternehmensgruppen könnten entweder nicht oder nur als Gesamtes an der begleitenden Kontrolle gem § 153a ff BAO teilnehmen. Eine vergleichbare Regelung bestehe für Organschaften nicht. Um schwierige Vollzugsprobleme zu ver-
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Unternehmensgruppen könnten entweder nicht oder nur als Gesamtes an der begleitenden Kontrolle gem § 153a ff BAO teilnehmen. Eine vergleichbare Regelung bestehe für Organschaften nicht. Um schwierige Vollzugsprobleme zu ver-
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