Werde eine Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Außenprüfung erstattet, trete strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur ein, sofern auch eine Abgabenerhöhung entrichtet werde. Das BFG hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, was unter "anlässlich" zu verstehen sei. Der VfGH hat die Beschwerde abgewiesen.

