Der Liquidationswert als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Veräußerung der Vermögenswerte abzüglich der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten sowie allfällig verbundener Steuerwirkungen stelle die anerkannte Untergrenze des Unternehmenswertes dar. Ein Abweichen hiervon sei nur dann sachgerecht, wenn faktische oder rechtliche Zwänge zur Unternehmensfortführung bestünden. Jeder Liquidationswertermittlung sei ein optimales Liquidationskonzept zugrunde zu legen, welches sowohl die Zerschlagungsgeschwindigkeit als auch die Zerschlagungsintensität umfasst.