§ 59 Abs 4 Glücksspielgesetz verankere eine Haftung Dritter für Glücksspielabgaben. Die Haftung für Abgaben dürfe nach der Rsp des VfGH nicht in eine unbegrenzte Haftung ohne ausreichende sachliche Verbindung zur Abgabenschuld überdehnt werden.
§ 59 Abs 4 Glücksspielgesetz verankere eine Haftung Dritter für Glücksspielabgaben. Die Haftung für Abgaben dürfe nach der Rsp des VfGH nicht in eine unbegrenzte Haftung ohne ausreichende sachliche Verbindung zur Abgabenschuld überdehnt werden.