Das BFG habe sich jüngst mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Baurechts samt Zugehör mittels Kaufvertrags durch die Leasingnehmerin befasst. Werden auf den vertraglich vereinbarten Kaufpreis bereits zuvor geleistete Kautionen angerechnet, sei dies als reine Zahlungsmodalität und nicht als Abänderung des Kaufpreises anzusehen.