In einer BE vertrat der UFS die Ansicht, dass bei Erwerb eines Grundstücks, das Teil eines in Errichtung befindlichen Gewerbeparks ist, bei entsprechender vertraglicher Koppelung auch der für die Erschließung des Grundstücks an einen Dritten zu leistende Infrastrukturbeitrag zur Gegenleistung gehöre. Auf den ersten Blick sei das BFG dieser Rechtsprechung nicht gefolgt.