Im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie trat das WiEReG in Kraft. Es diene der Einrichtung eines Registers, das die "wirtschaftlichen Eigentümer" von im Gesetz abschließend definierten Rechtsträgern ausweise und so einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten solle. Auch Privatstiftungen und Trusts seien Adressaten des Gesetzes. Ihre besondere Rechtsnatur als eigentümerloses Rechtsgebilde bzw Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit führe jedoch zu einer vielfältigen Manifestation des wirtschaftlichen Eigentums und lege Privatstiftungen und Trusts neue Verwaltungslasten auf.