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Krankheit und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nur krank zu sein, ist für eine Wiedereinsetzung zu wenig (Endfellner, taxlex 3/2018, 94)

Artikelrundschau März 2018 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/382ÖStZ 2018, 271 Heft 9 v. 11.6.2018

Ob eine Krankheit eine Fristversäumnis entschuldige und daher eine Wiedereinsetzung gem § 308 BAO möglich sei, hänge vom Einzelfall ab. In einem aktuellen Beschluss fordere das BFG für eine Wiedereinsetzung die Dispositionsunfähigkeit des Steuerpflichtigen. Andernfalls liege kein minderer Grad des Versehens vor.

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