Ob eine Krankheit eine Fristversäumnis entschuldige und daher eine Wiedereinsetzung gem § 308 BAO möglich sei, hänge vom Einzelfall ab. In einem aktuellen Beschluss fordere das BFG für eine Wiedereinsetzung die Dispositionsunfähigkeit des Steuerpflichtigen. Andernfalls liege kein minderer Grad des Versehens vor.