In einer Vielzahl von Fällen stehe die Finanzstrafbehörde vor der Herausforderung, dass im Zuge von Betriebsprüfungen abgabenrechtliche Feststellungen getroffen würden, die den Verdacht des Vorliegens eines Finanzvergehens nahe legen, die Festsetzung der Abgaben jedoch mangels Vorlage bzw Existenz ordnungsgemäßer Grundaufzeichnungen nur im Wege einer Schätzung erfolgen könne. In der Praxis führe dies zu einem Spannungsfeld zwischen strafrechtlichen Beweislast- und Beweismaßgrundsätzen und Unsicherheiten, die eine Schätzung dem Wesen nach mit sich bringt. Der Beitrag will darstellen, wie die Finanzstrafbehörde mit diesem Spannungsfeld umgeht.