Das Deregulierungsgesetz 2017 brachte neben anderen Änderungen eine klare Anknüpfungsregelung für die Wohnsitzfinanzamtszuständigkeit mit sich. Mit Änderung des § 20 Abs 1 AVOG 2010 sei die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes an den melderechtlichen Hauptwohnsitz geknüpft. Diese Neuerung
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