Die Novelle 2010 habe eine Anhebung der Wertbeträge in § 53 FinStrG vorgesehen, gleichzeitig sollten aber die früheren Wertgrenzen für bereits anhängige Rechtssachen weitergelten. Der VfGH sah in dieser Übergangsvorschrift einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung des Vorteils des milderen Strafgesetzes. Bei gebotener Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen bringe die Fortschreibung der gerichtlichen Ahndung im Vergleich zur Ahndung durch Finanzstrafbehörden gravierende Nachteile.