Für Abgaben, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind Säumniszuschläge festzusetzen. Allerdings seien Säumniszuschläge auf Antrag herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, wenn den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Jüngst ergangene Entscheidungen des BFG ließen praxisrelevante Rückschlüsse zu, in welchen Konstellationen von einem groben Verschulden des Abgabepflichtigen auszugehen sei.