In einem 56-seitigen Erlass zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gibt das BMF seine Rechtsansicht bekannt im Zusammenhang mit 1. Anwendungsbereich; 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (ua Beurteilung des Vorliegens von direktem und indirektem wirtschaftlichen Eigentum sowie wann von Kontrolle auszugehen ist); 3. Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer; 4. Meldung der Daten durch die Rechtsträger; 5. Befreiung von der Meldepflicht; 6. Einsicht in das Register. Erlass des BMF 26. 4. 2018, BMF-460000/0007-III/6/2018.