BAO: § 162 (EStG: § 4 Abs 4)
VwGH 20. 12. 2017, Ra 2016/13/0041
Zahlungen (von jährlich rd 1,8 bis 2,6 Mio €) einer im Baugewerbe tätigen GmbH an aus einem "Firmenpool" ausgewählte "Subunternehmerfirmen", mit denen über sog "Zumelder" Kontakt aufgenommen worden sei, wurde unter Anwendung der Bestimmung über die Empfängerbenennung nach § 162 BAO zu Recht der Betriebsausgabenabzug verweigert. Es war nämlich davon auszugehen, dass es sich bei diesen Firmen um (von "Hintermännern" über deren Strohmänner erworbene) funktionslose Gesellschaften gehandelt hat, die nicht die wirklichen Erbringer der Leistungen und die tatsächlichen Empfänger der mit Schecks oder durch Überweisung auf Konten dieser Gesellschaften entrichteten Beträge waren (wobei die - nicht genannten - "Zumelder" als die tatsächlichen Empfänger der gezahlten Beträge angesehen werden konnten).