UStG: § 1 Abs 1 Z 1
VwGH 29. 3. 2017, Ra 2016/15/0024
Wird ein Zivildienstpflichtiger gem § 8 Abs 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) von der Zivildienstserviceagentur einer gem § 4 ZDG anerkannten Einrichtung (Rechtsträger) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zugewiesen, entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat (dem Bund) und dem Rechtsträger (vgl § 42 Abs 1 ZDG). Die Zahlungen und Leistungen - auch Verpflegungsleistungen - an den Zivildiener werden (im kurzen Weg) vom Rechtsträger erbracht, um die Arbeitsleistungen eines zugewiesenen Zivildienstleistenden zu erhalten. Dies ändert nichts daran, dass es sich um wechselseitige Leistungserbringungen im Rechtsverhältnis zum Bund handelt, die nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer unterliegen (die Vorschreibung der Umsatzsteuer an den Rechtsträger für Verpflegungsleistungen anhand der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte erfolgte damit zu Recht).