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Beschwerdezinsen, keine für Steuergutschrift erst im Rechtsmittelweg

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2018/320ÖStZ 2018, 210 Heft 7 v. 7.5.2018

BAO: § 205a

VwGH 31. 3. 2017, Ra 2016/13/0034

Die mit dem AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, eingeführte Bestimmung des § 205a BAO über (nunmehr) Beschwerdezinsen dient nur dem Ausgleich des Zinsenrisikos im Verhältnis zwischen Finanzamt und StPfl. Sie stehen nach dem Gesetzeswortlaut nur zu, wenn eine Abgabenschuldigkeit entrichtet wurde und diese später, insb im Weg der Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde, herabgesetzt wird.

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