§ 2 Abs 7a SachbezugswerteVO sieht eine Begünstigungsregelung (von der allgemeinen Regelung für Dienstwohnungen) vor, dass bei besonderem Interesse des Arbeitgebers an der raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz kein Sachbezug für bestimmte arbeitsplatznahe Unterkünfte anzusetzen ist. Das LVwG Tirol hat sich in der Entscheidung vom 31. 10. 2017, 2017/20/0725-4, damit auseinandergesetzt, ob diese Ausnahme generell im Hotel- und Gastgewerbe angesetzt werden kann oder ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen.