EStG: § 29 Z 3
VwGH 31. 1. 2018, Ro 2017/15/0018
Handelt es sich bei dem einer Person eingeräumten Wohnungsrecht zivilrechtlich um ein nicht übertragbares Gebrauchsrecht nach § 521 ABGB (im Unterschied zu einem Fruchtgenussrecht), ist die Aufgabe dieses - höchstpersönlichen - Wohnungsrechts nicht als Veräußerungsvorgang zu beurteilen (oder einem solchen gleichzuhalten); es liegt damit kein Veräußerungstatbestand vor, der nicht als Leistung iS des § 29 Z 3 EStG angesehen werden könnte (vgl zB VwGH 28. 5. 2009, 2007/15/0200, sowie VwGH 27. 4. 2017, Ra 2015/15/0067).