Der VwGH habe sich mit der Frage befasst, ob das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur nur die unmittelbare oder auch die mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse umfasse. Im Ergebnis vertrat das BFG die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal lediglich auf die unmittelbare Veränderung der Beteiligungsverhältnisse abstelle.