Das BFG habe zwei Klarstellungen getroffen: Das Gebot, sich mit dem Tatsachen- und Beweisvorbringen zu beschäftigen, betreffe auch das Finanz-/Zollamt. Bleibe ein im Vorlageantrag erstattetes Vorbringen unwidersprochen, gehe es zulasten der Behörde. Dasselbe gelte für den Einschreiter in Bezug auf den Vorlagebericht: Bringt er Neues, sollte sich der Beschwerdeführer damit beschäftigen.