Die Tie-Breaker-Regelung solle entgegen der Ansicht des OECD-Kommentars nicht nur beim Steuerpflichtigen selbst, sondern auch beim Vergütungsschuldner Anwendung finden. Hinsichtlich der Versagung der Abkommensberechtigung im Sitzstaat aufgrund der Tie-Breaker-Regelung mit dem Staat der Geschäftsleitung sei allerdings der Auffassung des OECD-Kommentars zu folgen. Mangels Doppelbesteuerung würden Sinn und Zweck gegen eine Anwendung des Abkommens zwischen dem Sitzstaat der Gesellschaft und dem Drittstaat sprechen.