Der Steuersatz gem § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG idF StRefG 2015/2016 gelte nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist. Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken würden vom BFG nicht geteilt. Der VfGH vertrete die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen bleibe, eine neue Rechtslage zu schaffen und Übergangsbestimmungen zu normieren.