Gem § 79 FinStrG bestehe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für Beschuldigte bzw für deren Vertreter ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht. Aufgrund der großen praktischen Bedeutung dieses Instruments werden im Beitrag die grundlegenden Regelungen der Akteneinsicht dargestellt und Erfahrungen hierzu aus Sicht der Finanzstrafbehörde beschrieben.