Mit dem AbgÄG 2015 sei auch § 38 FinStrG über den Charakter der gewerbsmäßigen Tatbegehung der Abgabenhinterziehung in wesentlichen Aspekten neu formuliert worden. Diese Novellierung habe mittlerweile in der stRsp Niederschlag gefunden und wird anhand ausgewählter, in der Praxis regelmäßig auftretender Fallbeispiele aus der Sicht von Finanzstrafreferenten beleuchtet.