In § 22 FinStrG seien Regelungen für den Fall getroffen, dass ein Täter sowohl Finanzvergehen als auch gerichtlich strafbare Handlungen anderer Art begangen habe. Während in § 22 Abs 1 FinStrG mit der Anordnung, dass die Strafen zu kumulieren seien, eine strenge Regelung getroffen wurde, führe die Verdrängung des Betrugs und anderer betrügerischer Straftaten gem § 22 Abs 2 FinStrG zu einer Privilegierung des Täters gegenüber dem allgemeinen Strafrecht. Noch großzügiger sei die Regelung, dass bestimmte (generell strafbare) Handlungen gerade dann nicht bestraft werden sollten, wenn sie als Begleittaten zu einem Finanzvergehen begangen worden seien. Alle drei Regelungsinhalte erscheinen dringend reformbedürftig. Teilweise gehe der Reformbedarf auf zwischenzeitige Rechtsentwicklungen zurück, teilweise sei die Regelung von Anfang an als verfehlt einzustufen gewesen. Im Beitrag wird zum Kumulationsprinzip, zum Verhältnis zwischen Finanzvergehen und "betrügerischer" Begehung und zur angeordneten Straflosigkeit bestimmter Begleitdelikte Stellung genommen.