Das UStG idF AbgÄG 2016 befreie seit 1. 1. 2017 die Lieferungen von Grundstücken unecht von der Umsatzsteuer. Zuvor sei auf Umsätze anstatt auf Lieferungen sowie auf den Grundstücksbegriff des GrEStG, nicht auf jenen der MwSt-DVO abgestellt worden. Aufgrund der Änderungen stelle sich die Frage, ob die Einräumung und Übertragung von Baurechten tatsächlich uneingeschränkt unter die Steuerbefreiung subsumiert werden können.