§§ 34 ff BAO legen die steuerbegünstigten Zwecke und Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerbegünstigungen fest. Begünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke müssten demnach ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit habe durch das JStG 2018 eine weitere Änderung erfahren.