§ 40b BAO, wonach eine Körperschaft auch dann als gemeinnützig gilt, wenn sie Universitäten oder Fachhochschulen Mittel zur Vergabe von Preisen und Stipendien zur Verfügung stellt, werfe nicht nur im Zusammenhang mit § 40 BAO, sondern auch im Verhältnis zu § 40a BAO zahlreiche Fragen auf, welche im Beitrag erörtert werden.