Nur drei Jahre nach der 4. Geldwäsche-RL wurde im Mai 2018 die 5. Geldwäsche-RL verabschiedet, die kaum ein Jahr nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist die "alte" RL in einigen Punkten ändert. Wichtigster Grund für die hastige Vorgehensweise des EU-Gesetzgebers dürfte weniger der in den Erwägungsgründen hervorgehobene Terrorismus sein, als die Herausforderung, die virtuelle Währungen für die Geldwäschebekämpfung darstellen: Da dieser Entwicklung in der 4. Geldwäsche-RL noch keine Beachtung geschenkt worden war, bestand ein gewisser Anpassungsbedarf an den Stand der Technik und die Empfehlungen der FATF.