Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2019 12.600 € . Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2018.
Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2019 12.600 € . Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2018.