Die Frage, unter welchen Umständen die Notwendigkeit von Missbrauchsabwehr die Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertige, sei unter den aktuellen steuerpolitischen Vorzeichen bedeutsamer denn je. Im Einzelfall sei entscheidend, ob die beschränkende nationale Norm tatsächlich geeignet ist, das rechtfertigende Ziel der Missbrauchsabwehr in verhältnismäßiger Art und Weise zu verwirklichen. Mit seinem Urteil habe der EuGH erneut die Grenzen aufgezeigt, welche die unionsrechtliche Missbrauchsdoktrin nationalen Gesetzgebern setze.